loader image

§19 UStG bezieht sich auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung und ist ein wichtiger Bestandteil des Umsatzsteuergesetzes in Deutschland. Die Regelung besagt, dass Unternehmer, die einen geringen Jahresumsatz erwirtschaften, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Konkret bedeutet dies, dass Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro (bzw. im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro) betrug, keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen. Es handelt sich hierbei um eine Befreiung von der Umsatzsteuer, nicht um eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.

Für Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, entfällt die Möglichkeit, Vorsteuer abzuziehen. Das bedeutet, dass sie die Umsatzsteuer, die sie auf ihre Einkäufe bezahlen, nicht als Vorsteuer geltend machen und somit nicht vom Finanzamt erstattet bekommen können.

Es ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung nicht automatisch gilt, sondern beim Finanzamt beantragt werden muss. Unternehmer müssen auf ihren Rechnungen explizit darauf hinweisen, dass sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und keine Umsatzsteuer ausweisen.

 

(c) Text von ChatGPT